Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung — der Teil über Transparenz und Kennzeichnung. Die KI-Servicestelle der RTR hat dazu laut ihrer Aussendung vom 2. Juli 2026 ein Webinar mit über 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgehalten. Seither geistert durch Newsletter und Verkaufsgespräche die Vorstellung, ab sofort müsse jeder Text und jedes Bild aus einer KI einen Stempel tragen.
Das stimmt nicht. Das meiste, was in einem Acht-Personen-Betrieb mit KI entsteht, fällt überhaupt nicht unter diesen Artikel. Zwei Fälle fallen darunter — und einer davon wird fast immer übersehen, weil er harmlos aussieht.
Warum du KI-Inhalte kennzeichnen musst — und meistens eben nicht
Artikel 50 verteilt die Pflichten nach Rollen. Absatz 1 und 2 richten sich an Anbieter — an die, die ein KI-System bauen und auf den Markt bringen. Absatz 3 und 4 richten sich an Betreiber, also an dich, wenn du so ein System einsetzt.
Das hat eine Folge, die vielen Ratgebern abgeht: Dass ein Chatbot sagen muss, er sei eine Maschine, steht in Absatz 1 — und das ist die Pflicht des Anbieters, nicht deine. Diese Pflicht entfällt sogar ganz, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine Maschine antwortet. Ein Fenster mit der Aufschrift „Chatbot“ ist dieser Fall. Zu deiner eigenen Pflicht wird die Sache erst, wenn du das System unter deinem Namen anbietest oder wesentlich veränderst — das regelt Artikel 25. Deine Aufgabe ist also die Auswahl, nicht die Beschriftung.
Für Betreiber bleiben zwei Absätze. Absatz 3 betrifft Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung; in einem Gewerbebetrieb kommt das selten vor. Praktisch zählt Absatz 4, und dort stehen zwei Fälle: Deepfakes, und Text, der veröffentlicht wird, um — so der Verordnungstext — „die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“.
Und hier liegt die Entwarnung. Ein Angebot, ein Besprechungsprotokoll, ein Produkttext im Shop wird nicht veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über etwas von öffentlichem Interesse zu informieren. Das fällt von vornherein nicht unter die Textpflicht — dafür brauchst du keine Ausnahme. Die Ausnahme für geprüfte, redaktionell verantwortete Inhalte wird erst dort wichtig, wo dieser Informationszweck tatsächlich im Raum steht.
Die Zahlen, und was sie nicht abdecken
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Artikel 50 steht in Artikel 99 Absatz 4: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Absatz 6 kehrt das für kleine und mittlere Unternehmen um — dort gilt der niedrigere Wert, bei einem Wiener Betrieb also die Prozentzahl.
Ein Zusatz, den die Schlagzeilen weglassen: Artikel 99 richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht an dich. Absatz 1 verpflichtet sie, solche Sanktionen zu erlassen, und trägt ihnen dabei ausdrücklich auf, die Interessen kleiner Unternehmen zu berücksichtigen. Österreich hat das bisher nicht getan. Was das bedeutet, steht in Ausgabe 10.
Wie viele Betriebe die Frage überhaupt betrifft, sagt Eurostat für 2025: 8,76 Prozent der erfassten Unternehmen in der EU setzen Technologien ein, die geschriebene oder gesprochene Sprache oder Programmcode erzeugen; 9,55 Prozent solche, die Bilder, Videos oder Ton erzeugen — das ist die für Deepfakes einschlägige Gruppe. Mindestens eine KI-Technologie nutzen 19,95 Prozent, also etwa jedes fünfte erfasste Unternehmen.
Was diese Zahlen nicht abdecken: Erfasst sind nur Unternehmen ab zehn Beschäftigten und nur bestimmte Wirtschaftsbereiche. Ein Betrieb mit acht Beschäftigten kommt darin nicht vor. Die erste Kategorie wirft Texterzeugung und Sprachsynthese in einen Topf. Für Österreich nennt der Eurostat-Artikel im Text keinen Wert — es gibt dort nur eine Ländergrafik, aus der wir keine Zahl ablesen. Und der Datenstand ist Dezember 2025, also älter als die Pflicht selbst.
Was das für einen Betrieb in Österreich heißt
Der übersehene Fall ist das Bild. Die Verordnung definiert Deepfake in Artikel 3 Nummer 60 nicht nur über Personen: Erfasst sind Inhalte, die „wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln“ und fälschlicherweise als echt erscheinen würden. Orte stehen ausdrücklich dort.
Für dich heißt das: Eine frei erfundene Person in einer frei erfundenen Kulisse ist unkritisch. Ein fotorealistisches Bild deines tatsächlichen Gastgartens in einem Zustand, den es so nie gab, fällt dagegen in der Regel darunter — und ein echtes Modell, das per KI in dein Lokal montiert wird, ähnelt gleich beidem, der Person und dem Ort. Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an. Genau solche Bilder entstehen derzeit massenhaft in der Werbung, und sie sehen nach nichts Besonderem aus.
Der zweite Fall, der in einem Gewerbebetrieb vorkommt, ist das Kundenvideo: ein gefilmtes Testimonial, bei dem Stimme oder Mundbild nachträglich mit KI angepasst werden, damit der Satz sitzt. Auch das ähnelt einer wirklichen Person und erscheint als echt. Der Unterschied zur erlaubten Bildbearbeitung liegt nicht im Werkzeug, sondern darin, ob am Ende etwas als wirklich erscheint, das so nicht war.
In Österreich informiert die KI-Servicestelle der RTR zu diesen Fragen. Dort wird beraten und erklärt, nicht beaufsichtigt. Die Kommission hat außerdem am 20. Juli 2026 Leitlinien zu Artikel 50 vorgelegt (C(2026) 5054 final), die die redaktionelle Ausnahme eigens behandeln — nicht bindend, aber die beste verfügbare Richtschnur.
Das ist keine Rechtsauskunft — bei konkretem Bedarf zur Anwältin.
Was jetzt zu tun ist
- Geh zuerst die Bilder durch, nicht die Texte. Zeigt ein Werbebild einen realen Ort, ein reales Gebäude, ein reales Produkt oder eine reale Person in einer Situation, die es so nie gab? Dann offenlegen. Das ist der Fall, der in der Praxis danebengeht.
- Beim Chatbot bist du Einkäufer, nicht Beschrifter. Lass dir vom Anbieter schriftlich geben, dass die Offenlegung eingebaut ist. Der Hinweis muss laut Absatz 5 klar und unterscheidbar sein, spätestens bei der ersten Interaktion kommen und barrierefrei zugänglich sein.
- Sortier deine Texte nach Zweck, nicht nach Werkzeug. Angebot, Protokoll, Produkttext: nicht erfasst. Ein Beitrag, der die Öffentlichkeit über eine Sachfrage informiert: hinsehen — und dann prüfen, ob die redaktionelle Ausnahme greift.
- Halt fest, wer redaktionell verantwortet. Ein Name genügt. Das ist der Beleg für die Ausnahme dort, wo die Pflicht überhaupt greift.
- Frist in den Kalender: 2. Dezember 2026. Anbieter, die ihr generierendes System vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht haben, müssen die maschinenlesbare Markierung erst bis dahin nachliefern — Artikel 111 Absatz 4. Markiert dein Werkzeug heute nicht, ist das bis dahin zulässig, danach nicht mehr. Ein guter Anlass, einmal nachzufragen.
Was wir nicht wissen
Wie weit „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ reicht, ist nicht entschieden. Ein Newsletter an Bestandskunden ist vermutlich etwas anderes als ein Beitrag über eine Gesetzesänderung — aber „vermutlich“ ist hier das ehrliche Wort. Eine Gerichtsentscheidung dazu gibt es nach unserem Stand nicht.
Die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 behandeln genau diese Frage. Wir haben für diesen Beitrag den Verordnungstext gelesen, nicht die Leitlinien im Volltext — wer es genauer wissen will, fängt dort an.
Und ein Hinweis in eigener Sache: Die Kommissionsseite, auf die wir verlinken, vermerkt bei Artikel 50 selbst, dass der dort abgedruckte Wortlaut von Absatz 7 noch nicht an den Digital Omnibus angepasst ist. Für die Absätze 1 bis 5, um die es hier geht, ändert das nichts.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50 — Transparenzpflichten. https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-50
- Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 3 Nummer 60 — Begriffsbestimmung Deepfake. https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-3
- Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 99 — Sanktionen. https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-99
- Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 111 — Übergangsbestimmungen in der Fassung des Digital Omnibus. https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-111
- Europäische Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50, C(2026) 5054 final, 20. Juli 2026. https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems
- RTR: „Interaktion, Deepfakes und Wasserzeichen: KI-Servicestelle der RTR informiert zu Transparenz- und Kennzeichnungspflichten der KI-Verordnung“, Presseinformation, 2. Juli 2026. https://www.rtr.at/TKP/presse/pressemitteilungen/presseinformationen_2026/pinfo02072026tkp.de.html
- Eurostat: „Use of artificial intelligence in enterprises“, Statistics Explained, Datenstand Dezember 2025. https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Use_of_artificial_intelligence_in_enterprises
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